Beschreibung
Beschreibung
Mit der BauGB-Novelle vom 30.7.2011 wird bereits durch die Neufassung des §1 Abs.5 Satz 2 der Klimaschutz und die Klimaanpassung als weiteres, eigenständiges Ziel der Bauleitplanung definiert. Damit erhält die Gemeindeverwaltung die Befugnis und die Pflicht, unter Verweis auf die hier genannten Ziele, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Auch durch die neue Klimaschutzklausel des neuen Abs.5 des §1 BauGB erhält der Klimaschutz den ihm angemessenen Stellenwert in der Abwägung mit anderen Belangen. Für die Stadtplanung der LHP ergibt sich hieraus die Verpflichtung
- zur Berücksichtigung der Klimaschutzziele entsprechend ihrer vom Bundesgesetzgeber intendierten Bedeutung
- die Auswirkungen der Bauleitplanung auf den Klimaschutz zu ermitteln sowie
- geeignetere Planungsvarianten für die Umsetzung der Klimaschutzziele zu prüfen
Bearbeitungsstand
Bei größeren Bebauungsplanvorhaben in Potsdam werden Energiekonzepte erstellt. In der Regel werden bessere Wärmeenergiestandards vereinbart als gesetzlich vorgeschrieben ist. Ziel in den Vorhaben ist die Realisierung von Solarenergieanlagen auf den überwiegenden Dachflächen. Die Stadtklimakarte wird bei Erhalt und Gestaltung von Grünanlagen als Grundlage verwendet.